Ehe- oder Lebenspartner absichern

Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nicht nur eine emotionale Verbindung zwischen zwei Menschen, sondern auch eine rechtliche und finanzielle Partnerschaft.

Erbrechtliche Situation

Falls Sie keine besonderen Anordnungen getroffen haben, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Verschaffen Sie sich mit dem kostenlosen Erbrechner der LUKB einen Überblick über Ihre persönliche Nachlasssituation.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die gesetzliche Erbfolge:

ohne Nachkommen mit Nachkommen

Es erben:

  • Der überlebende Partner 3/4 des Nachlasses
  • Die Eltern bzw. deren Nachkommen 1/4 des Nachlasses
  • Die Eltern beziehungsweise deren Nachkommen geniessen keinen Pflichtteilsschutz. Mit einem Testament kann der gesamte Nachlass an den Ehepartner zugewiesen werden.

Es erben:

  • Der überlebende Partner 1/2 des Nachlasses
  • Die Nachkommen 1/2 des Nachlasses
  • Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt 1/4 des gesamten Nachlass. Mit einem Testament können die Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt und die freie Quote (3/4) an den Ehepartner zugewiesen werden.

  • Bis zum 1. Juli 2022 konnten zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eingetragen lassen. Seit dem 1. Juli 2022 - der Einführung der «Ehe für alle» - können auch gleichgeschlechtliche Paare die zivile Ehe eingehen.
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Den Nachlass nach den eigenen Wünschen regeln

Indem Sie den Nachlass nach Ihren Wünschen regeln, erweisen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihren Liebsten einen unschätzbaren Dienst.


Vorsorge und Lebensversicherung

Automatischer Schutz für Ehepartner gibt es aus den drei wichtigsten Sozialversicherungswerken der Schweiz, der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) sowie der freiwilligen Vorsorge (3. Säule).

1. Säule - AHV

  • Gemeinsame Rente – max. 150% des Höchstbetrages der Altersrente
  • im Todesfall max. eine volle Einzelrente (inkl. Verwitwetenzuschlag von 20%)

2. Säule - Pensionskasse

  • Witwen-/Witwerrente: gesetzlich vorgesehen sofern Voraussetzungen erfüllt sind
  • Kapital bei Pensionskassen: «gemeinsames» Pensionskassenkapital, bei Scheidung hälftige Teilung
  • Freizügigkeitskonto/-police: Begünstigung gesetzlich vorgesehen

3. Säule - freiwillige Vorsorge

  • Gebundene Vorsorge 3a: Begünstigung gesetzlich vorgesehen

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Das Vorsorgeguthaben wird mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Die Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben sind gesetzlich geregelt und im Reglement unter Ziffer 3.2 festgehalten. Der Vorsorgenehmer kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

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Der Ehevertrag

Als verheiratetes Paar können Sie sich mittels Ehevertrag gegenseitig begünstigen, was dazu führt, dass das erbrechtliche Nachlassvermögen verringert wird. 

Dank dem Ehevertrag kann der überlebende Ehepartner gegenüber den anderen pflichtteilsgeschützten Erben noch besser gestellt werden und die Erbansprüche weiterer Erben wird reduziert. Für den Ehevertrag braucht es kein Einverständnis der Nachkommen. Der Vertrag darf jedoch die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen nicht verletzen.

Inhalte eines Ehevertrages können sein:
  • Begünstigung des überlebenden Ehepartners
  • Finanzielle Absicherung des überlebenden Ehepartners
  • Klare Regelung des Nachlasses und Ausweisung der Eigengüter

So gehen Sie beim Ehevertrag vor
  • Der Ehevertrag muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden.
Haben Sie Fragen zur Erstellung eines Ehevertrags? Wir unterstützen Sie gerne.

Weitere Vorkehrungen

Weitere Massnahmen, die Sie in der Ehe/eingetragenen Partnerschaft treffen können. 

Patientenverfügung


Sie unterstützen Ihren Partner / Ihre Partnerin bei schweren, medizinischen Entscheidungen, indem Sie Ihre Wünsche und konkrete Anweisungen festhalten. 


Mehr zur Patientenverfügung erfahren

Vorsorgeauftrag


Damit regeln Sie, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten darf.


Mehr zum Vorsorgeauftrag erfahren

  • Obwohl Ehepaare/eingetragene Partner/innen gesetzlich ein gegenseitiges Vertretungsrecht für Alltagsaufgaben haben, macht ein Vorsorgeauftrag bei verheirateten Personen ebenfalls Sinn. Bei komplexeren Vertretungshandlungen, z.B. Liegenschaftsverkäufen, ist ein Vorsorgeauftrag sogar unumgänglich, da eine Mitwirkung der KESB sonst praktisch unvermeidbar wird.

Testament/Erbvertrag


Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge abändern und beispielsweise Ihren Partner / Ihre Partnerin meistbegünstigen.


Mehr zum Testament erfahren

Regelung der Vollmachten


Sogenannte Generalvollmachten waren früher beliebt, sind aber immer seltener akzeptiert. Viele Institutionen verlangen eigene Vollmachten. Für folgende Geschäfte lohnt sich eine Abklärung:

  • Bank
  • Post
  • Behörden, Amtsstellen
  • Vermieterin/Vermieter
  • Telekom-Anbieter
  • Arbeitgeber

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