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Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nicht nur eine emotionale Verbindung zwischen zwei Menschen, sondern auch eine rechtliche und finanzielle Partnerschaft.
Falls Sie keine besonderen Anordnungen getroffen haben, gelangt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Verschaffen Sie sich mit dem kostenlosen Erbrechner der LUKB einen Überblick über Ihre persönliche Nachlasssituation.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gesetzliche Erbfolge:
ohne Nachkommen | mit Nachkommen |
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Es erben:
|
Es erben:
|
Automatischer Schutz für Ehepartner gibt es aus den drei wichtigsten Sozialversicherungswerken der Schweiz, der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) sowie der freiwilligen Vorsorge (3. Säule).
Das Vorsorgeguthaben wird mit dem Tod des Vorsorgenehmers fällig. Die Ansprüche auf das Vorsorgeguthaben sind gesetzlich geregelt und im Reglement unter Ziffer 3.2 festgehalten. Der Vorsorgenehmer kann, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, begünstigte Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
Als verheiratetes Paar können Sie sich mittels Ehevertrag gegenseitig begünstigen, was dazu führt, dass das erbrechtliche Nachlassvermögen verringert wird.
Dank dem Ehevertrag kann der überlebende Ehepartner gegenüber den anderen pflichtteilsgeschützten Erben noch besser gestellt werden und die Erbansprüche weiterer Erben wird reduziert. Für den Ehevertrag braucht es kein Einverständnis der Nachkommen. Der Vertrag darf jedoch die Pflichtteile der nicht gemeinsamen Nachkommen nicht verletzen.
Weitere Massnahmen, die Sie in der Ehe/eingetragenen Partnerschaft treffen können.
Sie unterstützen Ihren Partner / Ihre Partnerin bei schweren, medizinischen Entscheidungen, indem Sie Ihre Wünsche und konkrete Anweisungen festhalten.
Mehr zur Patientenverfügung erfahren
Damit regeln Sie, wer Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit vertreten darf.
Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge abändern und beispielsweise Ihren Partner / Ihre Partnerin meistbegünstigen.
Sogenannte Generalvollmachten waren früher beliebt, sind aber immer seltener akzeptiert. Viele Institutionen verlangen eigene Vollmachten. Für folgende Geschäfte lohnt sich eine Abklärung: