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Das sollten unverheiratete Paare beachten, wenn sie gemeinsam Wohneigentum erwerben:
Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen rechtlichen Schutz wie ein verheiratetes Paar oder ein Paar in einer eingetragenen Partnerschaft. Beim Kauf von gemeinsamem Wohneigentum ist es deshalb ratsam, Vorkehrungen zu treffen.
Eine Liegenschaft kann im Alleineigentum, im Gesamteigentum oder im Miteigentum erworben werden. Dabei sollte die Eigentumsform der Herkunft der finanziellen Mittel entsprechen. Finanziert ein Partner die Liegenschaft alleine, dann sollte auch nur er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein, um allfällige Unstimmigkeiten bei einer Trennung auszuschliessen. In diesem Fall erscheint es aber unerlässlich, einen Mietvertrag mit dem anderen Partner abzuschliessen, der die Höhe des Mietzinses und insbesondere auch die Kündigungsbedingungen regelt. Wenn beide Partner finanziell zum Erwerb der Liegenschaft beitragen, kommt Gesamt- oder Miteigentum infrage. Bei beiden Eigentumsvarianten ist zu empfehlen, sowohl die Finanzierung der Liegenschaft als auch den Fall einer allfälligen späteren Trennung separat und schriftlich zu regeln. Dies gilt vor allem für die Frage, wer im Fall einer Trennung die Liegenschaft übernehmen darf bzw. zu welchem Wert und wann. Aufgrund der finanziellen Transparenz durch die Miteigentumsquoten entscheiden sich die meisten Konkubinatspaare für das Miteigentum. Ein weiterer Grund ist, dass bei einer selbst bewohnten Liegenschaft nur im Miteigentum (und nicht im Gesamteigentum) Gelder der beruflichen Vorsorge vorbezogen werden können. Im Grundbuch muss ersichtlich sein, welcher Anteil aus den Geldern der Altersvorsorge finanziert worden ist. Dies ist nur bei Miteigentum möglich.
In einem Konkubinatsvertrag können Sie unter anderem die wesentlichen Fragen in Bezug auf das gemeinsame Eigenheim im Hinblick auf eine mögliche Trennung regeln. Darin sollten Sie festhalten, wer das Eigenheim zu welchem Teil finanziert hat, wer welche Kosten zu tragen hat oder wer die Liegenschaft bei einer Auflösung des Konkubinats zu welchen Konditionen übernehmen darf. Einen Konkubinatsvertrag können Sie schriftlich erstellen. Dieser muss von beiden Konkubinatspartnern unterzeichnet werden. Eine öffentliche Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig.
Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie konkret eine oder mehrere Personen damit beauftragen, für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit die Vertretung im Rechtsverkehr, die Vermögenssorge sowie die Personensorge zu übernehmen. Für Rechtsgeschäfte, die beispielsweise die Liegenschaft betreffen, können Sie im Vorsorgeauftrag spezielle Ermächtigungen erteilen. Der Vorsorgeauftrag muss zu seiner Gültigkeit handschriftlich geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Vorlage für den Vorsorgeauftrag elektronisch zu erstellen. Dazu steht Ihnen auf der Seite «Vorsorgeauftrag» ein Konfigurator zur Verfügung. Der Vorsorgeauftrag muss aber anschliessend eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden.
Damit im Todesfall des einen Partners der überlebende Partner die gemeinsame Liegenschaft behalten kann, sind frühzeitige Vorkehrungen notwendig. Je nachdem, welche Erben der verstorbene Partner hinterlässt, genügt ein Testament, um diese Absicht zu erreichen. Dies ist dann der Fall, wenn keine pflichtteilgeschützten Erben vorhanden sind. Die Kinder einer verstorbenen Person sind jedoch pflichtteilgeschützt. Ihr Pflichtteilanspruch beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Aufgrund dieses hohen Pflichtteilanspruchs wird oftmals eine weitergehende Begünstigung in Form eines Erbvertrages mit allen Erben in Betracht gezogen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen. Mit der erfolgten Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile reduziert und damit die Flexibilität in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erhöht. Auf jeden Fall ist zusätzlich sicherzustellen, dass für eine allfällige Auszahlung der berechtigten Erben ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Dies lässt sich in der Regel über eine Versicherungslösung erreichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Erbrecht».
Damit für eine allfällige Auszahlung pflichtteilsberechtigter Erbinnen und Erben ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, können Sie auch eine Versicherungslösung in Betracht ziehen. Bevor Sie aber eine Versicherungslösung abschliessen, lohnt sich eine Beratung durch eine Expertin oder einen Experten. Darüber hinaus bieten die meisten Pensionskassen die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen den Konkubinatspartner zu begünstigen. Konsultieren Sie dafür in jedem Fall das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Eine Heirat bedeutet nicht zwingend eine Vereinfachung der gegenseitigen Absicherung. Viele der hier aufgelisteten Tipps empfehlen wir auch für Ehepaare, die zusammen ein Eigenheim erwerben. Dies gilt vor allem auch dann, wenn nicht-gemeinsame Kinder vorhanden sind.