Bitte beachten Sie, dass gebundenes Kindesvermögen (z. B. aus Schenkung oder Erbschaft) ohne Zustimmung der KESB grundsätzlich nicht verwendet werden darf. Lediglich die daraus erzielten Erträge können unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhalt, die Erziehung oder die Ausbildung des Kindes genutzt werden. Weitere Informationen