In unserem Ratgeber erklären wir Ihnen die Begriffe Mindestumwandlungssatz, Alterskapital und jährliche Rente.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt einen gesetzlichen Mindestumwandlungssatz fest. Dieser schreibt vor, wie das Alterskapital in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine Rente umzurechnen ist. Der Mindestumwandlungssatz beträgt derzeit 6.8%. Er kann nur durch eine Gesetzesanpassung geändert werden.
Das heisst konkret: Wer zum Zeitpunkt der Pensionierung ein Alterskapital von 100'000 Franken angespart hat, erhält eine jährliche Rente von 6'800 Franken. Das besagt zumindest die Theorie. In der Praxis ist es dann doch meist komplexer. Die obige Rechnung ist korrekt, wenn die Pensionskasse lediglich die Minimalleistungen abdeckt. Zudem sind maximal 88'200 Franken Jahreslohn abgedeckt (Stand 2024). Dieser versicherte Lohnbetrag wird nämlich vom obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge abgedeckt. Alles, was darüber liegt, wird der überobligatorischen Vorsorge zugeordnet. Hier bestimmt die Pensionskasse den Umwandlungssatz. Deswegen variiert dieser von Kasse zu Kasse und beträgt meist weniger als 6.8%.
Damit Pensionskassen keine unterschiedlichen Umwandlungssätze für das obligatorische und das überobligatorische Guthaben anwenden müssen, können sie einen sogenannten umhüllenden Umwandlungssatz einsetzen, der für das gesamte Alterskapital gilt. Er ist in der Regel tiefer als der gesetzliche Satz von 6.8%. Die Höhe der Rente muss in diesem Fall aber mindestens der gesetzlichen Rente entsprechen, die aus der Umwandlung des obligatorischen Bereichs resultiert.
Je nachdem, ob die Pensionskasse einen umhüllenden Umwandlungssatz oder zwei separate Umwandlungssätze (gesplitteter Umwandlungssatz) anwendet, kann die Rente unterschiedlich hoch ausfallen.
Wie kommen die Umwandlungssätze überhaupt zustande? In die Berechnung fliessen verschiedene Parameter ein. Die zwei wichtigsten sind:
Bei der Einführung des BVG im Jahr 1985 betrug der gesetzliche Umwandlungssatz 7.2%. Seither ist die Lebenserwartung deutlich gestiegen und die Renditen sind tiefer als damals. Deswegen wurde der Umwandlungssatz von 2006 bis 2014 schrittweise gesenkt. Bis heute stimmt er nicht mit der Lebenserwartung und den Renditen überein. Experten sind sich darin einig, dass 6.8% zu hoch sind. Deshalb wird auf der politischen Seite versucht, den Umwandlungssatz weiter zu senken - bisher ohne Erfolg.
Angespartes Alterskapital: 300'000 Franken
Davon obligatorischer Teil: 200'000 Franken
Davon überobligatorischer Teil: 100'000 Franken
Gesplitteter Umwandlungssatz
200’000 Franken mit 6.8% (obligatorisch nach BVG) = 13’600 Franken Jahresrente
100’000 Franken mit 5.2% (Beispielsatz von der Pensionskasse bestimmt für den überobligatorischen Teil) = 5’200 Franken Jahresrente
Jahresrente insgesamt = 18’800 Franken
Umhüllender Umwandlungssatz
300’000 Franken mit 5.8% = 17’400 Franken