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Was sind Ergänzungsleistungen und wer profitiert davon? Verschaffen Sie sich einen Überblick.
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Die wichtigsten Eckpunkte der Ergänzungsleistungen im Überblick.
Wer ein Vermögen von mehr als 100'000 Franken besitzt, hat keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei Ehepaaren liegt die Eintrittsschwelle bei einem Vermögen von 200'000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
Sind die obigen Voraussetzungen betreffend Eintrittsschwelle erfüllt, wird die Höhe der Ergänzungsleistungen berechnet, auf die Anspruch besteht. Ein Teil des Vermögens, sprich der Freibetrag, wird dabei nicht angerechnet. Es gelten folgende Freibeträge:
Ein (freiwilliger) Vermögensverzicht liegt gemäss Gesetzgebung dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt. Seit dem 1.1.2021 wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, z.B. durch Konsum. Im Ratgeber «Wohneigentum innerhalb der Familie übertragen» erfahren Sie, ob eine Schenkung ebenfalls als Vermögensverzicht gilt.
Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100'000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10% ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10% übersteigt, als Vermögensverzicht. Hat eine Person ein Vermögen von weniger als 100'000 Franken, gelten Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht. Es erfolgt keine Anrechnung der Ausgaben (auch wenn sie über dem Schwellenwert liegen), wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgten. Zum Beispiel: Die Ausgaben für den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen ungenügend ist, der Werterhalt von Wohneigentum oder Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.
Die Erben müssen nach dem Tod eines EL-Bezügers die in den letzten zehn Jahren (rechtmässig) bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von 40'000 Franken übersteigt. Die Rückerstattungspflicht der Erben entsteht erst beim Tod des zweiten Ehegatten.
Diese Rückerstattungspflicht kann insbesondere dann heikel sein, wenn der Erblasser beim Versterben noch eine Liegenschaft besitzt. Zu Lebzeiten wird die Liegenschaft in der Regel nach dem Katasterwert bewertet. Im Nachlass ist aber der Verkehrswert massgebend. Diese unterschiedliche Bewertungsgrundlage kann dazu führen, dass der Nachlass des Erblassers wesentlich grösser ist, als das Vermögen zu Lebzeiten. Sofern im sonstigen Nachlass nicht genügend Liquidität vorhanden ist (was bei einem EL-Bezüger anzunehmen ist), müssen die Erben alternativ eigenes Geld verwenden, das Eigenheim der Eltern verkaufen oder die Liegenschaft mit einer (zusätzlichen) Hypothek belasten, um die Rückerstattungspflicht zu erfüllen.