BVG-Reform

Am 22. September 2024 fand die Abstimmung über die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG-Reform) statt. Um was ging es bei der BVG-Reform und welche Konsequenzen hat das abgelehnte Abstimmungsresultat?

Die fünf Kernelemente

Die BVG-Reform verfolgte das Ziel, die Finanzierung der beruflichen Vorsorge durch die Senkung des Umwandlungssatzes zu sichern sowie das Niveau der Altersleistungen zu erhalten und für Personen mit tieferem Einkommen und Teilzeitbeschäftigte zu verbessern.

Abstimmungsresultat

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat die Vorlage zur BVG-Reform am 22. September 2024 mit 67% abgelehnt. 

Auch wenn die BVG-Reform abgelehnt wurde: Als Unternehmer/in haben Sie Gestaltungsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge Ihres Unternehmens. In unserer Beratung Berufliche Vorsorge beraten wir Sie gerne und zeigen Ihnen Lösungsansätze, wie die Vorsorge für Sie und Ihr Unternehmen optimiert und die Attraktivität als Arbeitgeber gesteigert werden kann.

In unserem Ratgeber «Pensionskassenlösung strukturiert auswählen» finden Sie zudem wertvolle Informationen rund um die verschiedenen Vorsorgemodelle.


Senkung Mindestumwandlungssatz

Der Mindestumwandlungssatz im Obligatorium soll von 6.80 Prozent auf 6.00 Prozent gesenkt werden.

Beispiel

Alterskapital  Rente aktuell Rente geplant Veränderung
CHF 300'000 CHF 20'400 CHF 18'000

-CHF 2'400 / -12%

Überobligatorische Kapitalteile sind von der Senkung nicht betroffen; hier kommen schon seit Jahren tiefere Umwandlungssätze zur Anwendung. Versicherte in Kassen mit umhüllenden Umwandlungssätzen sind von der Senkung nur in Ausnahmefällen betroffen.

Unterschied Obligatorium und Überobligatorium

Im Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist eine minimale Altersvorsorge für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz verankert. Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 22'050 (Stand: 2024) sind obligatorisch in der 2. Säule versichert (Eintrittsschwelle BVG). Im Obligatorium wird ein Jahreslohn von maximal 88'200 Franken (Stand: 2024) versichert (BVG-Maximum).

Verdienen die Arbeitnehmenden mehr als das BVG-Maximum, kann der Arbeitgeber auch dafür eine BVG-Lösung anbieten. Hierbei handelt es sich um den sogenannten überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (Überobligatorium).


Finanzielle Kompensationsmassnahmen

Der Bund hat eine Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen definiert, die Kompensationszahlungen in Form von lebenslangen Rentenzuschlägen erhalten sollen. Für die Berechnung dieser Zuschläge ist der Jahrgang und das angesparte Altersguthaben massgebend:

Übergangsgeneration Altersguthaben < CHF 220'500* Altersguthaben > CHF 220'500 und < CHF 441'000** Altersguthaben > CHF 441'000***
erste 5 Jahrgänge CHF 200 Rentenzuschlag monatlich degressiv gestaffelt; Betrag noch offen kein Rentenzuschlag
nächste 5 Jahrgänge CHF 150 Rentenzuschlag monatlich degressiv gestaffelt; Betrag noch offen kein Rentenzuschlag
letzte 5 Jahrgänge CHF 100 Rentenzuschlag monatlich degressiv gestaffelt; Betrag noch offen kein Rentenzuschlag

*betrifft ca. 25% der Versicherten der Übergangsgeneration
**betrifft ca. 25% der Versicherten der Übergangsgeneration
***betrifft ca. 50% der Versicherten der Übergangsgeneration


Senkung der Altersgutschriften

Die Altersgutschriften für ältere Arbeitskräfte sollen gesenkt werden. Jüngere Erwerbstätige sollen prozentual mehr einzahlen, Ältere weniger. Dadurch will man ältere Erwerbstätige weniger teuer und somit attraktiver für die Arbeitgeber machen.

Alterskategorie Sparbeiträge aktuell Sparbeiträge geplant
25 -34 Jahre 7% 9%
35 -44 Jahre 10% 9%
45 -54 Jahre 15% 14%
55 -65 Jahre 18% 14%
Total 500% 460%

Senkung der Eintrittsschwelle

Das notwendige Einkommen für die Versicherung in einer Pensionskasse (Eintrittsschwelle) soll von 75% der maximalen Altersrente auf neu 67.5% gesenkt werden. Dies hätte zur Folge, dass etwa 70'000 Personen neu in einer Pensionskasse versichert würden.

  • Eintrittsschwelle aktuell:        CHF 22'050.00
  • Eintrittsschwelle geplant:        CHF 19'845.00

Anpassung des Koordinationsabzugs

Nach der Reform soll der Koordinationsabzug mit 20% des Jahressalärs bemessen werden (bisher: fix 87.5% der maximalen Altersrente). Der minimale koordinierte Lohn soll wegfallen.

Beispiel

Koordination aktuell Koordination geplant Veränderung
Jahreseinkommen CHF 30'000 CHF 25'725 CHF 6'000
Versicherter Lohn CHF 4'275 CHF 24'000 CHF 19'725

Koordinationsabzug

Ziel des Koordinationsabzugs ist es, den Lohneinteil der bereits über die AHV versichert ist, nicht zusätzlich über die Pensionskasse zu versichern. Zieht man den Koordinationsabzug vom Jahreslohn ab, ergibt sich der versicherte Lohn. Dieser wird über die Pensionskasse versichert. 


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