Welche Abzüge kann ich bei meiner Steuererklärung geltend machen?
Die Arbeitsform des Home-Office hat im Zuge der Corona-Krise stark an Bedeutung gewonnen. Bezüglich Steuern geht es beim Home-Office aus Sicht der Arbeitnehmenden vor allem um die Frage, ob im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit angefallene Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, übrige Berufskosten) trotz Home-Office vom Einkommen abgezogen werden können.
Ein Aspekt für das Home-Office ist die Kosten für das private Arbeitszimmer, welches für Arbeiten im Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird. Nur weil ein Teil der Arbeitszeit zu Hause verrichtet wird, können für die Benutzung des Arbeitszimmers keine effektiven Berufskostenabzüge gemacht werden. Das heisst, diese Kosten gelten grundsätzlich als mit der Berufskostenpauschale abgegolten.
Die ausnahmsweise Abzugsfähigkeit der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs beurteilt sich nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit. Reine Bequemlichkeit reicht also nicht aus. Es müssen kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Für die Phase des COVID-bedingten Homeoffice wurde im Kanton Luzern ausgegangen, dass dieses vom Arbeitgeber angeordnet wurde und die übrigen für den Abzug eines Arbeitszimmers erforderlichen vorerwähnten Voraussetzungen (wesentlicher Teil der Tätigkeit und eingerichtetes Arbeitszimmer für Homeoffice) erfüllt waren.
Falls dieses Arbeitszimmer auch für private Zwecke benutzt wird, ist ein angemessener Privatanteil (Praxis Luzern: In der Regel mindestens 25%) auszuscheiden.
Der Betrag der effektiven Kosten für das Arbeitszimmer wird nach folgender Formel berechnet:
Die tatsächlichen Kosten des Home-Office sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber vergütet wurden und sie den pauschalen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten übersteigen. Eine Kombination von Pauschalabzug und Abzug tatsächlichen Kosten ist unzulässig.
Für die Berechnung der abzugsfähigen Kosten dient folgendes Beispiel eines Steuerpflichtigen mit Nettolohn 78'000 Franken, Mietkosten oder Eigenmietwert 16'800 Franken (4-Zimmerwohnung) und Jahresnebenkosten von 2'400* Franken:
Abzugsbetrag | Berechnungsformel | |
---|---|---|
Pauschalabzug für übrige Berufskosten wie privates Arbeitszimmer, Fachliteratur etc.) | 3% von 78'000 = 2'340 | 3% des Nettolohns, mind. CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000 |
Tatsächlicher Abzug | (16'800 + 2'400) x 3/12 / (4 + 2) = 800 | Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten während 3 Monaten / Anzahl Zimmer + 2 |
* Beispiel gemäss Newsletter Steuern Luzern, 15 / 2020 Steuer+Praxis, Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, vom 08.09.2020
Üblicherweise entfallen durch die Tätigkeit im Home-Office die Fahrten an den Arbeitsort und es entstehen keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung. Entsprechend kann grundsätzlich für die Zeit der Home-Office-Tätigkeit kein Fahr- und Verpflegungskostenabzug geltend gemacht werden.
Für die Covid 19-bedingte Home-Office-Tage zeigten viele Steuerbehörden in Vergangenheit Kulanz. Im Kanton Luzern gelten für das Steuerjahr 2023 die in den Vorperioden getroffenen Covid-19-Massnahmen nach wie vor. Das heisst, dass im Jahr 2023 unselbständig Erwerbende in den Steuererklärungen 2023 ihre Berufskosten (Fahrkosten, Mehrkosten auswärtige Verpflegung, Pauschale für übrige Berufskosten und Nebenerwerb) so geltend machen können, als ob keine Homeofficetage geleistet worden sind. Also wie, wenn ein/e Arbeitnehmer/in jeden Tag zum Arbeitsort gefahren ist und eine auswärtige Verpflegung im Rahmen der Bedingungen des Lohnausweises eingenommen hat. Bei dieser Handhabung können Homeoffice Kosten in der Regel nicht noch zusätzlich abgezogen werden.
Haben Sie Fragen?
Für weiterführende Informationen stehen die Experten für Steuern der Luzerner Kantonalbank gerne zur Verfügung.