Wohneigentum und Steuern

Der Kauf, Besitz sowie der spätere Verkauf oder die Übertragung von Wohneigentum haben unterschiedliche Steuern zur Folge. Verschaffen Sie sich einen Überblick.

Steuerliche Auswirkungen beim Eigenheim

Informieren Sie sich über die steuerlichen Pflichten und Abzugsmöglichkeiten in jeder Phase des Immobilienbesitzes – von der Anschaffung bis zur familiären Weitergabe.

Kauf einer Immobilie

Beim Immobilienkauf können je nach Kanton Handänderungssteuern oder Grundbuchgebühren anfallen. Zudem werden Vorbezüge aus der Vorsorge separat besteuert.

Handänderungssteuer

Die Abgabe fällt beim Eigentumsübergang einer Immobilie an. Die Höhe variiert je nach Kanton und wird in der Regel auf Basis des Kaufpreises berechnet. In einigen Kantonen wie Zürich, Uri oder Zug wird stattdessen nur eine Grundbuchgebühr erhoben. Im Kanton Luzern beträgt die Handänderungssteuer derzeit 1.5 Promille vom Veräusserungswert und muss in der Regel von der Käuferschaft übernommen werden. 

Steuern bei Vorbezug aus der Vorsorge

Wenn Sie für den Immobilienkauf Gelder aus der 2. oder 3. Säule beziehen, werden diese Beträge besteuert. Der Steuersatz hängt vom Kanton ab und wird separat von der Einkommenssteuer berechnet.


Besitz einer Immobilie

Immobilienbesitzende müssen bei Eigennutzung den Eigenmietwert sowie bei Vermietungen die Mieteinnahmen als Einkommen versteuern. Zudem werden Immobilien als Vermögen besteuert, wobei Hypotheken als Schulden abgezogen werden können. In einigen Kantonen entfällt die Liegenschaftssteuer.

Eigenmietwert

Immobilienbesitzende die ihre Liegenschaft selbst nützen, müssen den sogenannten Eigenmietwert als zusätzliches Einkommen versteuern. Dies ist ein fiktiver Mietertrag, den man sich selbst zahlen würde. Gegenwärtig laufen politische Bestrebungen, den Eigenmietwert abzuschaffen. Im Gegenzug dürften die heute möglichen Abzüge eingeschränkt oder gar nicht mehr geltend gemacht werden können. 

Einkommensteuer

Auf Mieteinnahmen privater gehaltener Immobilien ist eine Einkommenssteuer zu zahlen. Ist das Eigenheim selbst bewohnt, wird der Eigenmietwert dem steuerbaren Einkommen aufaddiert. In beiden Fällen können die Hypothekarzinsen als Aufwand in Abzug gebracht werden.

Vermögenssteuer

Immobilien werden als Teil des Vermögens besteuert. Der Steuerwert variiert je nach Kanton und liegt oft unter dem Marktwert. Daneben kann die Hypothek bei den Schulden in Abzug gebracht und das steuerbare Vermögen entsprechend reduziert werden.

Liegenschaftssteuer

Die Steuer wird auf den Wert der Immobilie erhoben und ist Bestandteil der Vermögenssteuer. Im Kanton Luzern wurde die Liegenschaftssteuer 2014 abgeschafft. Ebenfalls keine Liegenschaftssteuer erheben die Kantone Aargau, Schwyz, Zug und Zürich.

Tipps für die Steuererklärung

Sie können Ihre steuerpflichtigen Einkünfte durch verschiedene Abzüge reduzieren. Allerdings gibt es auch Ausgaben, die sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen.

Von Steuern abziehbar

Beispiele, welche vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind: 

  • Hypothekarzinsen
  • Werterhaltende Massnahmen wie Reparaturen, Ersatzbeschaffungen von Elementen wie Türen, Fenstern, Heizungsanlagen und elektronische Gebrauchsgegenstände wie die Waschmaschine, Geschirrspüler usw., sowie auch Aufwendungen für Garage und Treppen, ebenso werterhaltende Spengler- und Dachdeckerarbeiten
  • Wartungskosten und Serviceabonnemente für Einrichtungen und Apparate wie Heizung, Waschmaschinen, Küchenapparate, Alarmanlagen, Lifte usw.
  • Beiträge an den Erneuerungsfonds (im Gegenzug können Reparaturen die aus dem Erneuerungsfonds bezahlt werden, nicht erneut von der Einkommenssteuer abgezogen werden)
  • Ersatz und die Pflege (ohne eigene Arbeit) von dauerhaften Gartenpflanzen (Bäume, Sträucher, Rasen) inkl. Ersatz und Unterhalt der erforderlichen Geräte
Nicht von Steuern abziehbar

Beispiele, welche nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar sind: 

  • Beträge für die Tilgung/Amortisation der Hypothek
  • Wertvermehrende/-steigernde Aufwendungen wie beispielsweise der Einbau eines neuen Luxusbades (sind bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsberechtigt)
  • Beiträge für Strasse/Trottoir und Schwellen-/Werkleitungen
  • Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen, Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser- und Kehrichtentsorgung

Verkauf einer Immobilie

Beim Immobilienverkauf fällt auf den Gewinn die Grundstückgewinnsteuer an, deren Höhe vom Kanton und der Besitzdauer abhängt. Zudem kann eine Handänderungssteuer fällig werden, die meist von der Käuferschaft übernommen wird.

Grundstückgewinnsteuer

Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf Ihrer Immobilie erzielt wird. Sie ist durch die Verkäuferschaft zu entrichten. In der Regel muss zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer ein entsprechender Anteil des Verkaufsvertrags beim entsprechenden Steueramt hinterlegt werden.

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis, abzüglich nachweisbarer Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf- bzw. Verkauf stehen sowie den im Laufe der Besitzdauer getätigten wertsteigernder Investitionen. Die Höhe der Steuer variiert je nach Kanton und Besitzdauer. 

Handänderungssteuer

Auch beim Verkauf kann diese Steuer anfallen. Je nach Kanton und vertraglicher Vereinbarung kann sie zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. In der Regel wird diese aber vom Käufer getragen.

Tipps für die Steuererklärung

Neben wertsteigernden Investitionen können vom Gewinn zusätzlich Kosten in Abzug gebracht werden, die dem Verkäufer bei der Veräusserung angefallen sind, zum Beispiel:

  • Beurkundungskosten
  • Grundbuchkosten
  • Handänderungssteuern, sofern vom Verkäufer bezahlt
  • Maklerprovisionen (Provisionsrechnung und Zahlungsnachweis beilegen)
  • weitere Auslagen zur Durchführung des Verkaufs sowie allfällige Kosten für die Auflösung der bestehenden Hypotheken

Ebenfalls abzugsfähig sind jene Auslagen, die beim Erwerb des Grundstücks entstanden sind, zum, Beispiel: 

  • Beurkundungskosten
  • Grundbuchkosten
  • Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten
  • Handänderungssteuer
  • Maklerprovisionen (Provisionsrechnung und Zahlungsnachweis beilegen)

Erwerben Sie vor oder nach dem Verkauf Ihres Eigenheims ein neues Wohneigentum, so ist von der Ersatzbeschaffung die Rede. Sofern der Kauf der neuen Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach dem Verkauf des Eigenheims erfolgt, kann unter Umständen die Grundstückgewinnsteuer ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Die Frist liegt - je nach Kanton - zwischen ein bis fünf Jahren.

Klären Sie ab, ob beim Verkauf die Grundstückgewinnsteuer wegen Schenkung oder Erbvorbezug aufgeschoben werden kann. Prüfen Sie zudem, ob mit Zuwarten des Verkaufs die zu berechnende Grundstückgewinnsteuer reduziert werden kann. 

Bewahren Sie mit Blick auf einen künftigen Immobilienverkauf die für die Berechnung der Anlagekosten notwendigen Belege (zum Beispiel Rechnungen oder Leistungsbeschriebe von getätigten wertvermehrenden Investitionen) auf.


Eigentumsübertrag einer Immobilie in der Familie

Bei Schenkungen oder Erbschaften von Immobilien können je nach Kanton Schenkungs-, Erbschafts- und Grundstückgewinnsteuern anfallen, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad und den kantonalen Regelungen abhängt.

Schenkungssteuer

Wenn die Immobilie verschenkt wird, kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad eine Schenkungssteuer anfallen. Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahre nach dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, einer Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person zum Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder, dass ein «luzernerisches» Grundstück verschenkt wurde. 

Erbschaftssteuer

Bei der Vererbung einer Immobilie kann eine Erbschaftssteuer fällig werden. Die Höhe und Anwendung variieren je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad stark.

Grundstückgewinnsteuer bei unentgeltlicher Übertragung

In einigen Kantonen kann auch bei einer Schenkung oder Vererbung eine Grundstückgewinnsteuer anfallen, wenn der Erwerber die Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist weiterverkauft wird.

Tipps für die Steuererklärung

  • Immobilien können nicht nur an Dritte verkauft, sondern auch innerhalb der Familie übertragen werden, oft als Teil eines Erbvorbezugs. Bei solchen Transaktionen ist die steuerlich relevante 75%-Regel zu beachten: Gegenleistungen wie Hypothekenübernahme oder Nutzniessungseinräumung dürfen 75% des Verkehrswerts nicht übersteigen.
  • Sind Geschwister involviert, sind präzise vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich möglicher Ausgleichspflichten, unerlässlich. Bei einem käuflichen Erwerb empfiehlt sich eine aktuelle Verkehrswertschätzung.
  • Die Einräumung eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung für die Eltern hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen:
    • Bei Nutzniessung versteuern die Eltern weiterhin Eigenmietwert und Steuerwert der Liegenschaft.
    • Bei einem Wohnrecht muss der neue Eigentümer in der Regel nur den Steuerwert deklarieren.

In beiden Fällen sind die Unterhaltskosten normalerweise vom neuen Eigentümer absetzbar.  


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Das Schweizer Steuersystem ist komplex und Abzugsmöglichkeiten variieren je nach Kanton. Informieren Sie sich über die Regeln Ihres Wohnkantons oder kontaktieren Sie unsere Steuerexperten. Wir beraten Sie gerne. 

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