Wenn Sie in Kryptowährungen investiert haben, müssen Sie diese wie andere Vermögenswerte versteuern. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Kryptovermögen und Ihre Verkaufserlöse korrekt in Ihrer Steuererklärung angeben.
Kryptowährungen gelten als Vermögenswerte und sind folglich im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Ihrer Steuererklärung zu deklarieren.
Die Bewertung erfolgt zum Verkehrswert per 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres. Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind offizielle Steuerwerte für viele bekannte Kryptowährungen abrufbar. Falls kein offizieller Kurswert vorliegt, können Sie den Kurs der gängigsten Börsenplattform oder den Jahresendkurs der Handelsplattform verwenden, über die Sie Ihre Transaktionen durchgeführt haben.
Webseiten wie CoinMarketCap bieten Orientierungshilfen für aktuelle Bewertungen. Ist kein aktueller Kurs verfügbar, können Sie den ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken umgerechnet angeben. Als Nachweis können Sie einen Wallet-Auszug verwenden. Einen etablierten Standard für diesen Fall gibt es derzeit jedoch nicht.
Am einfachsten ist die Erfassung mit einem Steuerverzeichnis. Damit werden alle notwendigen Daten per Barcode in die Steuersoftware eingelesen und Sie sparen sich das manuelle Eintippen. Bei Banken, die Kryptowährungen anbieten, sind die Positionen im Steuerverzeichnis in der Regel enthalten.
Die LUKB ermöglicht seit einem Jahr den Handel mit Kryptowährungen sowie deren sichere Verwahrung. Kryptowährungen werden automatisch im Steuerverzeichnis der LUKB erfasst, das Sie als Kundin oder Kunde jeweils Mitte Februar automatisch und kostenlos erhalten. So können Sie Ihre Vermögenswerte inklusive Kryptowährungs-Positionen in die Steuererklärungssoftware Ihres Kantons bequem hochladen.
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen des Privatvermögens sind steuerfrei.
Wertverluste können Sie im Gegenzug nicht steuerlich abziehen. Erhalten Sie als Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Kryptowährungen, gelten diese als steuerbares Erwerbseinkommen.
Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, unterliegen sie den steuerrechtlichen Regelungen für selbständige Erwerbstätigkeit.
Ein gewerbsmässiges Einkommen liegt vor, wenn die Handelsaktivitäten über die schlichte private Vermögensverwaltung hinausgehen. Dabei wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss angewendet.
Das Mining von Kryptowährungen (Bereitstellung von Rechenleistung gegen Entgelt) führt in der Regel zu steuerpflichtigem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Liegt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, sind Kapitalgewinne steuerpflichtig, während Kapitalverluste steuerlich geltend gemacht werden können. Kryptowährungen im Geschäftsvermögen unterliegen der Vermögenssteuer auf Basis ihrer steuer- und handelsrechtskonformen Buchwerte.