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Informationen zur Zeichnungsregelung bei der Luzerner Kantonalbank AG
Sämtliche Mitarbeitenden der Luzernern Kantonalbank, mit Ausnahme von Lernenden und Praktikanten, sind seit dem 1.1.2022 für die Luzerner Kantonalbank AG kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene Mitarbeitende zeichnen als Handlungsbevollmächtigte immer mit einer im Handelsregister eingetragenen Person.
Für die gemäss Gesetz ausschliesslich Personen mit Vollunterschrift oder Prokuristen vorbehaltenen Geschäften gilt darüber hinaus die gesetzliche Regelung.