Segregierung von Effekten: Informieren Sie sich über die rechtlichen Hinweise zu Art. 73 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes.
Gemäss Art. 73 Abs. 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) hat die LUKB Einzelheiten zum Umfang des Schutzes bei den unterschiedlichen Möglichkeiten der Segregierung von Effekten, die direkt für Kunden bei Zentralverwahrern in der Schweiz verwahrt werden, zu veröffentlichen.
Die LUKB ist eine in der Schweiz ansässige Bank und direkte Teilnehmerin von SIX SIS, einem Zentralverwahrer mit Sitz in der Schweiz. Gemäss Art. 73 Abs. 2 FinfraG ist die LUKB verpflichtet, den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, zwischen der sogenannten Omnibus-Kunden-Kontentrennung (Effekten von indirekten Teilnehmer werden kollektiv gehalten) und der Einzelkunden-Kontentrennung zu wählen. Als indirekte Teilnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 2 FinfraG gelten die Kunden von Teilnehmern, die selber Effektenkonten anbieten (in der Regel Banken).
Die LUKB erfasst die individuellen Ansprüche der einzelnen Kunden an den Effekten, die sie für diese in einem gesonderten Kundendepot verwahrt. Zur Verwahrung der Effektenbestände ihrer Kunden eröffnet die LUKB zudem Konten bei SIX SIS in ihrem Namen (d. h. im Namen der LUKB geführt, aber als Kundenkonto bezeichnet). Die LUKB bietet ihren Kunden im Allgemeinen zwei Arten von Konten bei SIX SIS an: Einzelkunden-Konten und Omnibus-Kunden-Konten.
Die Einzelkunden-Kontentrennung wird für die Verwahrung von Effekten eines einzelnen Kunden verwendet. Die Effekten des Kunden werden folglich getrennt von den Effekten der übrigen Kunden und den Eigenbeständen der LUKB verwahrt.
Bei der Omnibus-Kunden-Kontentrennung werden die Effekten mehrerer Kunden zusammen verwahrt. Die Eigenbestände der LUKB werden jedoch nicht auf Omnibus-Kunden-Konten gehalten.
Sowohl für Einzelkunden-Konten als auch für Omnibus-Kunden-Konten fallen neben der üblichen Administrationsgebühr zusätzliche Kosten an. Die LUKB erhebt folgende Gebühren:
Die in Ihrem individuellen Fall geltenden Tarife erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer LUKB-Beraterin / Ihrem LUKB-Berater.
Unter dem Titel «Risk Disclosure Paper (Artikel 73 Absatz 4 FinfraG / Artikel 38(6) CSDR)» hat die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) ein detailliertes Informationsdokument zu diesem Thema herausgegeben, welches auf ihrer Website unter heruntergeladen werden kann. Es beschreibt die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen angebotenen Trennungsvariante, insbesondere im Konkursfall einer dem Schweizer Insolvenzrecht unterstehenden Bank.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre LUKB-Beraterin / Ihr LUKB-Berater gern zur Verfügung.