Mitwirkungsrechte der Aktionäre
Stimmrechtsbeschränkung und -Vertretung
Gemäss den LUKB-Statuten besteht eine Stimmrechtsbeschränkung von 10 %. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Kanton Luzern, der als Mehrheitsaktionär von Gesetzes wegen mindestens 51 % halten muss.
Die Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung ist in den LUKB-Statuten geregelt.
Statutarische Quoren
Die Generalversammlung der LUKB fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der Aktienstimmen, die an der Generalversammlung vertreten sind. In den LUKB-Statuten sind wichtige Beschlüsse festgehalten, die eine Zwei-Drittels-Mehrheit voraussetzen.
Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat – nötigenfalls durch die aktienrechtliche Revisionsstelle – einberufen. Die LUKB-Statuten definieren die Voraussetzungen zur Einberufung der Generalversammlung.